Das Verwaltungsgericht Köln folgte der Auffassung des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht und entschied bereits am 02.04.12, dass Liquids für Verdampfer, ugs. auch E-Zigarette genannt, auch durch Zusatz von Nikotin nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen. (Az.: 7 K 3169/11)
Vorrangegangen war eine Empfehlung der NRW Bundesgesundheitsministerin Steffens, den Verkauf Nikotinhaltiger Liquids für die so genannte E-Zigarette zu verbieten, was von vielen Komunen als Aufforderung verstanden wurde, dieses als Gesetzlich verbindlich anzusehen und entsprechend Rechtlich gegen Verkaufsstellen vorzugehen, falls diese weiterhin Nikotinhaltige Liquids verkaufen würden.
In der Anwendungsform der „E-Zigarette“ fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung, stellte das Gericht in der Urteilsbegründung fest.
Gegen das Urteil kann zwar Widerspruch eingelegt werden, doch die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel.
Also wäre fraglich ob ein Widerspruch Erfolg hätte und Städte in NRW, die immer noch an dem Verbot festhalten, begeben sich weiterhin auf rechtlich dünnes Eis und müssen jetzt ihrerseits sicherlich mit Anzeigen und Klagen durch Hersteller und Inhaber der Verkaufsstellen rechnen.