Viel diskutiert und teilweise auch umstritten, doch ab dem 02.11.2020 bis mindestens 30.11.2020 gibt es einen erneuten Bundesweiten Lockdown. Obwohl die Politiker immer behauptet haben man wolle dies verhindern, ließen die stetig steigenden Infektionszahlen und das Bundesseuchengesetz keine andere Lösung zu.
Allerdings heißt es nun „Lockdown Light“, da es nicht ganz so heftig werden soll, wie im Frühjahr.
Im Grunde ist es so, dass wieder zahlreiche Kultur-, Freizeit- und Sportstätten ihren Betrieb für den Publikumsverkehr einstellen müssen.
- Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen -> wieder geschlossen
- Freizeitparks, Indoorspielplätze -> wieder geschlossen
- Clubs, Diskotheken -> weiterhin geschlossen
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Wettbüros, Sportbars, Kneipen -> wieder geschlossen
- Bordelle, Swingeclubs -> weiterhin geschlossen
- Zoologische Gärten, Tierparks -> wieder geschlossen
- Ausflugsfahrten per Schiff, Kutsche, Historischer Eisenbahnen -> nicht zulässig
Neu ist dieses Mal, dass den Händlern dieses Jahr über die Dauer der Lockdown Maßnahme hinaus erlaubt ist die Geschäfte an folgenden Sonntagen von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu öffnen. 29.11.2020, 06., 13., 20.12.2020, sowie am 03.01.2021. So soll der zu erwartende Kundenandrang zur Weihnacht Saison entzerrt werden.
Auch ein Besuch beim Friseur, oder bei einer Physiotherapie ist unter Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen weiterhin möglich.
Massage-, Tattoo-, Nagel-, und Kosmetikstudios hingegen müssen schließen.
Große Festveranstaltungen sind weiterhin bis einschließlich 31.12.2020 untersagt.
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30.11.2020 untersagt.
Abweichend davon sind die Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach der aktuellen Hygieneschutzmaßnahmen Verordnung eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
Ausnahme von der Schließung Gastronomischer Einrichtungen sind hier Betriebskantinen und Mensen. Diese dürfen zur Versorgung der Angestellten und Nutzern/Nutzerinnen der Bildungseinrichtungen weiterhin öffnen.
Alles jetzt hier aufzuschreiben würde ziemlich lange dauern. Ladet euch am besten das .pdf File auf der Webseite des Land NRW herunter und werft selbst einen Blick rein.
Artikelbild: Martin Lopez von Pexels