Neuregelung Corona-Notbremse

Gestern (22.04.2021) tagte der Bundestag und beschloss die Neuregelung der so genannten Bundes-Notbremse.

Was ändert sich nun noch?

  • In Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 gilt von 22 bis 5 Uhr eine nächtliche Ausgangssperre. Zwischen 22 und 24 Uhr bleibt die „im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine“ erlaubt, also zum Beispiel Joggen ohne Begleitung. Außerdem gelten die ganze Nacht Ausnahmen, etwa für den Weg zur oder von der Arbeit.
  • ab einem Inzidenzwert von 165 gilt für die Schulen Distanzunterricht, ab einem Wert von 100 Wechselunterricht.
  • ab einem Inzidenzwert von 165 gilt nur noch Notbetreuung für Kitas. Regelbetreuung wird ausgesetzt.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt: In der Öffentlichkeit oder Privaträumen dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes nur mit einem weiteren Menschen treffen, „einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“. Erlaubt sind zudem Zusammenkünfte zwischen den Angehörigen desselben Haushalts sowie von Ehe- oder Lebenspartnern – oder wenn ein Sorgerecht wahrgenommen wird.
  • Die Homeoffice-Pflicht, die bisher per Verordnung geregelt war, ist nunmehr im Infektionsschutzgesetz verankert. Demnach müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten „im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten“ anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, wenn dem „keine zwingenden, betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Die Vorgabe gilt unabhängig vom Wert der 7 Tage Inzidenz.
  • Fahrgäste im Öffentlichen Personalverkehr müssen in Bus, Bahn, Zug nun eine FFP2-Maske tragen. Das Kontroll- und Servicepersonal darf OP-Masken verwenden.
  • Ab einer Inzidenz von 100 dürfen maximal 30 Menschen an einer Beerdigung teilnehmen.
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahme: Zoos und botanische Gärten. Sie dürfen mit negativem Test besucht werden.
  • Analog zu den Friseuren soll etwa die Fußpflege auch bei Inzidenzen über 100 am Kunden arbeiten dürfen – mit Maske und Test. Andere körpernahe Dienstleistungen dürfen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.
  • Ab einer Inzidenz über 100 muss der Einzelhandel schließen, ausgenommen sind Läden des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 ist Terminshopping (Click & Meet) möglich. Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein negativer Corona-Test. Unabhängig von der Inzidenz soll zudem „die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften“ zulässig sein. (Click & Collect)
  • Bei Inzidenzen über 100 ist Sport im Freien in der Regel nur noch „allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands“ erlaubt. Eine Ausnahme gibt es für Kinder unter 14: Sie sollen „in Gruppen von höchstens fünf Kindern“ gemeinsam Sport treiben dürfen.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt: In der Öffentlichkeit oder Privaträumen dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes nur mit einem weiteren Menschen treffen, „einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“. Erlaubt sind zudem Zusammenkünfte zwischen den Angehörigen desselben Haushalts sowie von Ehe- oder Lebenspartnern – oder wenn ein Sorgerecht wahrgenommen wird.

 

Beitragsbild von cottonbro auf Pexels

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