Corona-Schutzmaßnahmen festgelegt

Das Land NRW hat am 11.08.2020 die Neuauflage der CoronaSchVO NRW (Corona-Schutz-Verordnung NRW) Online gestellt.

Diese Maßnahmen gelten ab 12.08.2020 und die .pdf Datei könnt ihr euch auf der Webseite des Land NRW herunterladen.

Im großen und ganzen hat sich nicht viel geändert, außer das der Passus für die ugs. als Maskenverweigerer bezeichnete Personen mit aufgenommen wurde. Allerdings hat dieser Passus eine recht interessante Ausnahmeregelung, welcher den Ehrenamtlern in den Wahlbüros der kommenden Wahlen nicht nur mehr Arbeit bei der Planung abverlangt, sondern sich auch irgendwie als Absicherung liest, da ja dieses Mal noch nicht mal irgendwo geschrieben steht, wie lange die CoronaSchVO NRW eigentlich gilt, bis eine Neuregelung beschlossen wird.

Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen
und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung
verantwortlichen Personen auszuschließen; jedoch ist in Wahlräumen durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass auch Personen, die gegen die Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung verstoßen, ihr Wahlrecht ausüben können.

Artikelbild: Martin Lopez von Pexels

, , ,